Höhe des Haushaltsführungsschadens
Das Wichtigste im Überblick
Wer durch einen Unfall, einen Behandlungsfehler oder ein anderes haftungsbegründendes Ereignis verletzt wird und dadurch seinen Haushalt nicht mehr oder nur eingeschränkt führen kann, hat einen eigenständigen Schadensersatzanspruch: den Haushaltsführungsschaden.
Anders als beim klassischen Verdienstausfall geht es hier nicht um entgangenes Erwerbseinkommen, sondern um den wirtschaftlichen Wert der nicht mehr erbrachten Hausarbeit. Für Betroffene und ihre Angehörigen stellt sich vor allem eine Frage: Mit welchen Beträgen kann realistisch gerechnet werden?
Rechtliche Grundlagen des Haushaltsführungsschadens
Anspruchsgrundlagen
Der Haushaltsführungsschaden ist gesetzlich nicht ausdrücklich benannt, sondern wird von der Rechtsprechung aus mehreren Vorschriften abgeleitet:
- § 842 BGB erfasst den Ersatz von Vermögensnachteilen infolge einer Körper- oder Gesundheitsverletzung, wozu nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auch der Wert der eigenen Hausarbeit zählt, sofern diese durch die Verletzung nicht mehr erbracht werden kann.
- § 843 Abs. 1 BGB stellt klar, dass die Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Haushaltsführung wie ein Erwerbsschaden zu behandeln ist, auch wenn die geschädigte Person keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
- § 1360 BGB begründet die familienrechtliche Pflicht zur Haushaltsführung zwischen Ehegatten und liefert damit den dogmatischen Hintergrund dafür, dass auch nicht erwerbstätige Hausfrauen und Hausmänner einen eigenständigen, geldwerten Schaden erleiden.
Abgrenzung zum Verdienstausfallschaden
Haushaltsführungsschaden und Verdienstausfall können nebeneinander bestehen. Eine berufstätige Person, die zusätzlich den eigenen Haushalt führt, kann sowohl den Verdienstausfall für die Erwerbstätigkeit als auch den Haushaltsführungsschaden für den privaten Bereich geltend machen. Beide Schadenspositionen werden getrennt berechnet und dürfen nicht miteinander vermischt werden.
Welche Faktoren bestimmen die Höhe des Schadens?
Die Höhe des Haushaltsführungsschadens lässt sich nicht pauschal beziffern. Sie ergibt sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Faktoren, die im Einzelfall sorgfältig ermittelt werden müssen.
1. Umfang der Haushaltsführungsfähigkeit vor dem Schadensereignis
Ausgangspunkt ist der zeitliche Umfang, in dem die geschädigte Person vor dem Ereignis tatsächlich im Haushalt tätig war. Hierbei spielen folgende Umstände eine Rolle:
- Anzahl der im Haushalt lebenden Personen
- Alter und Betreuungsbedarf von Kindern
- Größe der Wohnung beziehungsweise des Hauses (Wohnfläche, Garten, Anzahl der Zimmer)
- Vorhandensein von Haustieren
- Aufteilung der Haushaltsaufgaben zwischen den Haushaltsmitgliedern vor dem Ereignis
- Erwerbstätigkeit der geschädigten Person (Vollzeit, Teilzeit, nicht erwerbstätig)
2. Grad der Beeinträchtigung
Zentral für die Schadenshöhe ist der sogenannte MdH-Wert: der prozentuale Anteil, in dem die geschädigte Person aufgrund der Verletzung nicht mehr in der Lage ist, ihren Haushaltspflichten nachzukommen. Dieser Wert wird in der Regel durch ein medizinisches Gutachten ermittelt und orientiert sich am konkreten Verletzungsbild sowie an den damit verbundenen funktionellen Einschränkungen, etwa bei Bück-, Hebe-, Steh- oder Greiffähigkeit.
3. Dauer der Beeinträchtigung
Es wird unterschieden zwischen vorübergehenden Einschränkungen (etwa während Heilungs- und Reha-Phasen) und dauerhaften Beeinträchtigungen bei verbleibenden Folgeschäden. Bei Dauerschäden ist regelmäßig eine Kapitalisierung des Schadens für die Zukunft erforderlich, häufig unter Heranziehung der statistischen Lebenserwartung und eines Abzinsungsfaktors.
4. Stundensatz
Die Höhe des anzusetzenden Stundenlohns richtet sich nach den Kosten einer fiktiven Ersatzkraft (Haushaltshilfe) am Wohnort der geschädigten Person. Die Gerichte orientieren sich hierbei häufig an den Bruttolöhnen für hauswirtschaftliche Hilfskräfte beziehungsweise an tariflichen oder ortsüblichen Vergütungssätzen. In den vergangenen Jahren sind die anerkannten Stundensätze infolge der allgemeinen Lohnentwicklung spürbar gestiegen.
Durchsetzung des Anspruchs gegenüber der Versicherung
Dokumentation als Grundvoraussetzung
Versicherungen erkennen Haushaltsführungsschäden erfahrungsgemäß nur dann in voller Höhe an, wenn die Beeinträchtigung detailliert und nachvollziehbar dargelegt wird. Empfehlenswert ist die Führung eines Haushaltsführungsschaden-Tagebuchs, in dem festgehalten wird:
- welche konkreten Tätigkeiten vor dem Ereignis regelmäßig ausgeübt wurden
- in welchem zeitlichen Umfang dies geschah
- welche Tätigkeiten seit dem Ereignis nicht mehr, nur eingeschränkt oder nur unter Schmerzen möglich sind
- wer diese Tätigkeiten ersatzweise übernimmt (Angehörige, bezahlte Hilfskraft)
Medizinisches Gutachten zum MdH-Grad
Da der MdH-Grad maßgeblich über die Schadenshöhe entscheidet, sollte frühzeitig ein aussagekräftiges medizinisches Gutachten eingeholt werden, das die konkreten funktionellen Einschränkungen mit Bezug auf typische Haushaltstätigkeiten beschreibt. Pauschale Aussagen zur allgemeinen Erwerbsminderung reichen hierfür regelmäßig nicht aus.
Verhandlung mit der gegnerischen Versicherung
Versicherungen sind in der Schadensregulierung naturgemäß bestrebt, die Zahlungen möglichst gering zu halten. Häufige Taktiken sind:
- Anzweifeln des vorbestehenden Zeitaufwands für die Haushaltsführung
- Ansetzen niedriger Stundensätze
- Unterstellung, Angehörige würden die Arbeit „ohnehin“ unentgeltlich erledigen, sodass kein Schaden entsteht, eine Argumentation, die der höchstrichterlichen Rechtsprechung widerspricht
- Anzweifeln der Dauer beziehungsweise des Fortbestehens der Beeinträchtigung
Eine anwaltliche Vertretung ist hier von erheblichem Vorteil, da die Anspruchsberechnung auf eine belastbare tatsächliche und medizinische Grundlage gestellt und gegenüber unsachgemäßen Kürzungen der Versicherung argumentativ verteidigt werden kann.
Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung
In vielen Fällen lässt sich der Haushaltsführungsschaden außergerichtlich mit der Versicherung regulieren, sofern eine fundierte Anspruchsberechnung samt Belegen vorgelegt wird. Verweigert die Versicherung eine angemessene Regulierung, bleibt die gerichtliche Geltendmachung im Rahmen einer Schadensersatzklage möglich. Bei länger andauernden oder dauerhaften Beeinträchtigungen empfiehlt sich zudem die Geltendmachung einer Rente statt einer Kapitalabfindung, um Anpassungen bei veränderten Lebensumständen zu ermöglichen.
Handlungsempfehlung
Die Höhe des Haushaltsführungsschadens hängt von einer Vielzahl individueller Faktoren ab: dem ursprünglichen Zeitaufwand für die Haushaltsführung, dem Grad und der Dauer der Beeinträchtigung sowie dem anzusetzenden Stundensatz. Eine pauschale Bezifferung ist daher nicht möglich, wohl aber eine fundierte, nachvollziehbare Berechnung auf Grundlage anerkannter Tabellenwerke und eines aussagekräftigen medizinischen Gutachtens. Da Versicherungen in der Praxis regelmäßig zu niedrige Beträge ansetzen, lohnt sich eine sorgfältige Dokumentation und im Zweifel die Einschaltung einer im Personenschadensrecht erfahrenen Kanzlei, um den Anspruch in voller Höhe durchzusetzen.
