höhe haushaltsführungsschaden

Höhe des Haushalts­führungs­schadens

Das Wichtigste im Überblick

  • Der Haushaltsführungsschaden ist unabhängig von einer eigenen Erwerbstätigkeit
  • Drei Faktoren bestimmen die Höhe: Arbeitsaufwand vorher, MdH-Grad, Stundensatz
  • Eine tatsächliche Beschäftigung einer Ersatzkraft ist nicht erforderlich
  • Ein Haushaltsführungsschaden-Tagebuch erleichtert die Durchsetzung erheblich
  • Der Anspruch besteht zusätzlich zum Schmerzensgeld

Wer durch einen Unfall, einen Behandlungsfehler oder ein anderes haftungsbegründendes Ereignis verletzt wird und dadurch seinen Haushalt nicht mehr oder nur eingeschränkt führen kann, hat einen eigenständigen Schadensersatzanspruch: den Haushaltsführungsschaden.

Anders als beim klassischen Verdienstausfall geht es hier nicht um entgangenes Erwerbseinkommen, sondern um den wirtschaftlichen Wert der nicht mehr erbrachten Hausarbeit. Für Betroffene und ihre Angehörigen stellt sich vor allem eine Frage: Mit welchen Beträgen kann realistisch gerechnet werden?

Rechtliche Grundlagen des Haushaltsführungsschadens

Anspruchsgrundlagen

Der Haushaltsführungsschaden ist gesetzlich nicht ausdrücklich benannt, sondern wird von der Rechtsprechung aus mehreren Vorschriften abgeleitet:

  • § 842 BGB erfasst den Ersatz von Vermögensnachteilen infolge einer Körper- oder Gesundheitsverletzung, wozu nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auch der Wert der eigenen Hausarbeit zählt, sofern diese durch die Verletzung nicht mehr erbracht werden kann.
  • § 843 Abs. 1 BGB stellt klar, dass die Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Haushaltsführung wie ein Erwerbsschaden zu behandeln ist, auch wenn die geschädigte Person keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
  • § 1360 BGB begründet die familienrechtliche Pflicht zur Haushaltsführung zwischen Ehegatten und liefert damit den dogmatischen Hintergrund dafür, dass auch nicht erwerbstätige Hausfrauen und Hausmänner einen eigenständigen, geldwerten Schaden erleiden.

Abgrenzung zum Verdienstausfallschaden

Haushaltsführungsschaden und Verdienstausfall können nebeneinander bestehen. Eine berufstätige Person, die zusätzlich den eigenen Haushalt führt, kann sowohl den Verdienstausfall für die Erwerbstätigkeit als auch den Haushaltsführungsschaden für den privaten Bereich geltend machen. Beide Schadenspositionen werden getrennt berechnet und dürfen nicht miteinander vermischt werden.

Welche Faktoren bestimmen die Höhe des Schadens?

Die Höhe des Haushaltsführungsschadens lässt sich nicht pauschal beziffern. Sie ergibt sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Faktoren, die im Einzelfall sorgfältig ermittelt werden müssen.

1. Umfang der Haushaltsführungsfähigkeit vor dem Schadensereignis

Ausgangspunkt ist der zeitliche Umfang, in dem die geschädigte Person vor dem Ereignis tatsächlich im Haushalt tätig war. Hierbei spielen folgende Umstände eine Rolle:

  • Anzahl der im Haushalt lebenden Personen
  • Alter und Betreuungsbedarf von Kindern
  • Größe der Wohnung beziehungsweise des Hauses (Wohnfläche, Garten, Anzahl der Zimmer)
  • Vorhandensein von Haustieren
  • Aufteilung der Haushaltsaufgaben zwischen den Haushaltsmitgliedern vor dem Ereignis
  • Erwerbstätigkeit der geschädigten Person (Vollzeit, Teilzeit, nicht erwerbstätig)

2. Grad der Beeinträchtigung

Zentral für die Schadenshöhe ist der sogenannte MdH-Wert: der prozentuale Anteil, in dem die geschädigte Person aufgrund der Verletzung nicht mehr in der Lage ist, ihren Haushaltspflichten nachzukommen. Dieser Wert wird in der Regel durch ein medizinisches Gutachten ermittelt und orientiert sich am konkreten Verletzungsbild sowie an den damit verbundenen funktionellen Einschränkungen, etwa bei Bück-, Hebe-, Steh- oder Greiffähigkeit.

3. Dauer der Beeinträchtigung

Es wird unterschieden zwischen vorübergehenden Einschränkungen (etwa während Heilungs- und Reha-Phasen) und dauerhaften Beeinträchtigungen bei verbleibenden Folgeschäden. Bei Dauerschäden ist regelmäßig eine Kapitalisierung des Schadens für die Zukunft erforderlich, häufig unter Heranziehung der statistischen Lebenserwartung und eines Abzinsungsfaktors.

4. Stundensatz

Die Höhe des anzusetzenden Stundenlohns richtet sich nach den Kosten einer fiktiven Ersatzkraft (Haushaltshilfe) am Wohnort der geschädigten Person. Die Gerichte orientieren sich hierbei häufig an den Bruttolöhnen für hauswirtschaftliche Hilfskräfte beziehungsweise an tariflichen oder ortsüblichen Vergütungssätzen. In den vergangenen Jahren sind die anerkannten Stundensätze infolge der allgemeinen Lohnentwicklung spürbar gestiegen.

Durchsetzung des Anspruchs gegenüber der Versicherung

Dokumentation als Grundvoraussetzung

Versicherungen erkennen Haushaltsführungsschäden erfahrungsgemäß nur dann in voller Höhe an, wenn die Beeinträchtigung detailliert und nachvollziehbar dargelegt wird. Empfehlenswert ist die Führung eines Haushaltsführungsschaden-Tagebuchs, in dem festgehalten wird:

  • welche konkreten Tätigkeiten vor dem Ereignis regelmäßig ausgeübt wurden
  • in welchem zeitlichen Umfang dies geschah
  • welche Tätigkeiten seit dem Ereignis nicht mehr, nur eingeschränkt oder nur unter Schmerzen möglich sind
  • wer diese Tätigkeiten ersatzweise übernimmt (Angehörige, bezahlte Hilfskraft)

Medizinisches Gutachten zum MdH-Grad

Da der MdH-Grad maßgeblich über die Schadenshöhe entscheidet, sollte frühzeitig ein aussagekräftiges medizinisches Gutachten eingeholt werden, das die konkreten funktionellen Einschränkungen mit Bezug auf typische Haushaltstätigkeiten beschreibt. Pauschale Aussagen zur allgemeinen Erwerbsminderung reichen hierfür regelmäßig nicht aus.

Verhandlung mit der gegnerischen Versicherung

Versicherungen sind in der Schadensregulierung naturgemäß bestrebt, die Zahlungen möglichst gering zu halten. Häufige Taktiken sind:

  • Anzweifeln des vorbestehenden Zeitaufwands für die Haushaltsführung
  • Ansetzen niedriger Stundensätze
  • Unterstellung, Angehörige würden die Arbeit „ohnehin“ unentgeltlich erledigen, sodass kein Schaden entsteht, eine Argumentation, die der höchstrichterlichen Rechtsprechung widerspricht
  • Anzweifeln der Dauer beziehungsweise des Fortbestehens der Beeinträchtigung

Eine anwaltliche Vertretung ist hier von erheblichem Vorteil, da die Anspruchsberechnung auf eine belastbare tatsächliche und medizinische Grundlage gestellt und gegenüber unsachgemäßen Kürzungen der Versicherung argumentativ verteidigt werden kann.

Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung

In vielen Fällen lässt sich der Haushaltsführungsschaden außergerichtlich mit der Versicherung regulieren, sofern eine fundierte Anspruchsberechnung samt Belegen vorgelegt wird. Verweigert die Versicherung eine angemessene Regulierung, bleibt die gerichtliche Geltendmachung im Rahmen einer Schadensersatzklage möglich. Bei länger andauernden oder dauerhaften Beeinträchtigungen empfiehlt sich zudem die Geltendmachung einer Rente statt einer Kapitalabfindung, um Anpassungen bei veränderten Lebensumständen zu ermöglichen.

Handlungsempfehlung

Die Höhe des Haushaltsführungsschadens hängt von einer Vielzahl individueller Faktoren ab: dem ursprünglichen Zeitaufwand für die Haushaltsführung, dem Grad und der Dauer der Beeinträchtigung sowie dem anzusetzenden Stundensatz. Eine pauschale Bezifferung ist daher nicht möglich, wohl aber eine fundierte, nachvollziehbare Berechnung auf Grundlage anerkannter Tabellenwerke und eines aussagekräftigen medizinischen Gutachtens. Da Versicherungen in der Praxis regelmäßig zu niedrige Beträge ansetzen, lohnt sich eine sorgfältige Dokumentation und im Zweifel die Einschaltung einer im Personenschadensrecht erfahrenen Kanzlei, um den Anspruch in voller Höhe durchzusetzen.


Häufig gestellte Fragen

Ja. Der Anspruch ist unabhängig von einer Erwerbstätigkeit. Auch nicht erwerbstätige Hausfrauen und Hausmänner haben einen eigenständigen Anspruch, da der Wert der Haushaltsführung als geldwerte Arbeitsleistung anerkannt ist.

Nein. Auch ohne tatsächliche Beschäftigung einer Ersatzkraft kann der Schaden abstrakt berechnet werden. Der Anspruch besteht bereits aufgrund der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit, unabhängig davon, ob die Arbeit von Angehörigen unentgeltlich übernommen oder gar nicht erledigt wird.

In der Regel durch ein medizinisches Sachverständigengutachten, das die konkreten körperlichen Einschränkungen mit Bezug auf typische Haushaltstätigkeiten wie Putzen, Kochen, Einkaufen, Wäschepflege und Kinderbetreuung bewertet.

Ja. Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden sind eigenständige Schadenspositionen, die nebeneinander geltend gemacht werden und sich nicht gegenseitig mindern.

Bei dauerhaften Schäden wird der zukünftige Schaden in der Regel kapitalisiert oder als Rente geltend gemacht. Maßgeblich sind dabei die voraussichtliche Lebenserwartung, der MdH-Grad und mögliche künftige Veränderungen der Haushaltssituation.

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