klinik verklagen schadensersatz

Klinik verklagen: Schadensersatz

Das Wichtigste im Überblick

  • Ansprüche bei Behandlungsfehlern: Patienten haben bei ärztlichen Fehlern Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach §§ 280, 630a ff. BGB – die Darlegungs- und Beweislast liegt grundsätzlich beim Patienten, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen umgekehrt werden.
  • Dokumentationspflicht als Schlüssel: Eine unvollständige oder fehlerhafte Patientenakte kann zu einer Beweislastumkehr führen – dies erleichtert Patienten die Durchsetzung ihrer Ansprüche erheblich.
  • Verjährungsfristen beachten: Schadensersatzansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 199 BGB)

Wenn medizinische Behandlung zum Alptraum wird

Eine Operation, die zu dauerhaften Schäden führt. Eine Fehldiagnose, die wertvolle Behandlungszeit kostet. Ein Medikationsfehler mit schwerwiegenden Folgen. Betroffene befinden sich häufig in einer belastenden Situation: körperlich geschwächt, verunsichert über die medizinische Zukunft und konfrontiert mit der Frage, ob und wie sie ihre Rechte durchsetzen können.

Das deutsche Arzthaftungsrecht ist komplex und durch zahlreiche Besonderheiten geprägt. Anders als in vielen anderen Rechtsbereichen geht es hier nicht nur um die Frage, ob ein Fehler passiert ist, sondern auch darum, ob dieser Fehler ursächlich für den eingetretenen Gesundheitsschaden war. Die Beweisführung gestaltet sich oft schwierig, da medizinische Behandlungen immer mit Risiken verbunden sind und nicht jedes unerwünschte Ergebnis auf einen Fehler zurückzuführen ist.

Rechtliche Grundlagen: Der Behandlungsvertrag und seine Pflichten

Der Behandlungsvertrag nach § 630a BGB

Wenn Sie sich in ärztliche Behandlung begeben, schließen Sie mit der Klinik oder dem behandelnden Arzt einen Behandlungsvertrag im Sinne des § 630a BGB. Dieser Vertrag verpflichtet den Behandelnden zur Leistung der versprochenen Behandlung nach den anerkannten fachlichen Standards. Der Patient verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung der vereinbarten Vergütung.

Behandlungspflichten nach §§ 630a ff. BGB

Behandlung nach fachlichem Standard (§ 630a Abs. 2 BGB): Der Behandelnde muss die Behandlung nach dem zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standard durchführen. Maßgeblich ist dabei, was in der medizinischen Fachwelt als Standard gilt – nicht der neueste Stand der Wissenschaft, aber auch nicht veraltete Methoden.

Aufklärungspflicht (§ 630e BGB): Vor jedem Eingriff muss der Patient umfassend über die Diagnose, die geplante Behandlung, die Risiken, Alternativen und Heilungschancen aufgeklärt werden. Die Aufklärung muss rechtzeitig erfolgen, damit der Patient eine überlegte Entscheidung treffen kann.

Dokumentationspflicht (§ 630f BGB): Der Behandelnde ist verpflichtet, sämtliche medizinisch relevanten Maßnahmen und deren Ergebnisse in der Patientenakte zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist nicht nur organisatorisch wichtig, sondern hat erhebliche Beweisbedeutung in einem späteren Haftungsprozess.

Informationspflicht (§ 630c BGB): Der Patient hat ein Recht auf umfassende Information über alle für die Behandlung wesentlichen Umstände. Dazu gehören auch wirtschaftliche Aspekte, wenn verschiedene Behandlungsalternativen mit unterschiedlichen Kosten verbunden sind.

Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz

Wenn eine Klinik verklagen Schadensersatz die Konsequenz eines Behandlungsfehlers ist, kommen verschiedene rechtliche Anspruchsgrundlagen in Betracht:

Vertragliche Haftung (§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 630a BGB): Dies ist der Regelfall. Wurde der Behandlungsvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt, weil die Behandlung fehlerhaft war, haftet der Behandelnde auf Schadensersatz. Voraussetzung ist, dass der Behandelnde seine Pflichten verletzt hat, dem Patienten dadurch ein Schaden entstanden ist und zwischen Pflichtverletzung und Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

Deliktsrechtliche Haftung (§ 823 Abs. 1 BGB): Parallel zur vertraglichen Haftung kann auch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung bestehen, wenn durch den Behandlungsfehler die Gesundheit oder der Körper des Patienten verletzt wurde. 

Voraussetzungen für eine erfolgreiche Klage gegen die Klinik

Der Behandlungsfehler als zentrale Voraussetzung

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn die medizinische Behandlung nicht dem anerkannten fachlichen Standard entspricht. Dabei wird unterschieden zwischen:

Einfache Behandlungsfehler: Hierunter fallen Abweichungen vom medizinischen Standard, die zwar fehlerhaft sind, aber das allgemeine Risiko der Behandlung nicht erheblich erhöhen. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Fehler trägt grundsätzlich der Patient.

Grobe Behandlungsfehler: Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen wird und der Fehler aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich ist. Bei groben Behandlungsfehlern kommt es unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten (§ 630h Abs. 5 BGB).

Beispiele für Behandlungsfehler umfassen:

  • Fehlerhafte Diagnosestellung durch Nichtbeachtung eindeutiger Symptome
  • Technische Fehler bei Operationen (etwa Verwechslung der Körperseite)
  • Unzureichende postoperative Überwachung
  • Fehlerhafte Medikamentenverabreichung
  • Verspätete Behandlung trotz erkennbarer Dringlichkeit
  • Einsatz ungeeigneter Behandlungsmethoden

Die Kausalität zwischen Fehler und Schaden

Selbst wenn ein Behandlungsfehler vorliegt, muss dieser auch ursächlich für den eingetretenen Gesundheitsschaden gewesen sein. Diese Kausalitätsprüfung stellt in der Praxis oft die größte Herausforderung dar. Denn viele medizinische Eingriffe sind mit erheblichen Risiken verbunden, die sich auch bei fehlerfreier Behandlung verwirklichen können.

Die Beweislastverteilung und ihre Umkehr

Die Beweislastverteilung ist im Arzthaftungsrecht von entscheidender Bedeutung. Grundsätzlich gilt:

Normalfall: Der Patient muss beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorlag, dass ihm ein Schaden entstanden ist und dass zwischen beiden ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern: Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, der grundsätzlich geeignet ist, die konkrete Gesundheitsschädigung herbeizuführen, muss die Klinik beweisen, dass der Fehler im konkreten Fall nicht ursächlich war (§ 630h Abs. 5 BGB).

Beweislast bei Dokumentationsmängeln: Hat die Klinik ihre Dokumentationspflichten verletzt und fehlen deshalb wesentliche Informationen, wird vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme nicht durchgeführt wurde bzw. dass der dokumentationspflichtige Umstand vorlag (§ 630h Abs. 3 BGB).

Beweislast bei fehlender Aufklärung: Wurde der Patient nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, wird vermutet, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Behandlung nicht eingewilligt hätte (§ 630h Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Klinik muss dann beweisen, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zugestimmt hätte.

Umfang des ersatzfähigen Schadens

Materielle Schäden umfassen alle wirtschaftlichen Einbußen, die durch den Behandlungsfehler entstanden sind:

  • Kosten für weitere medizinische Behandlungen
  • Fahrtkosten zu Ärzten und Therapeuten
  • Kosten für Hilfsmittel und Pflegebedarf
  • Haushaltsführungsschaden bei Beeinträchtigung der Haushaltsführung
  • Verdienstausfall bei beruflichen Einschränkungen
  • Kosten für Umbaumaßnahmen (barrierefreier Wohnraum, Fahrzeuganpassung)
  • Pflegekosten bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit
  • Entgangene Rentenansprüche

Immaterielle Schäden werden durch Schmerzensgeld ausgeglichen (§ 253 Abs. 2 BGB). Die Höhe richtet sich nach:

  • Art und Schwere der Verletzung
  • Dauer und Intensität der erlittenen Schmerzen
  • Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigungen
  • Grad der Behinderung im Alltag
  • Alter des Geschädigten
  • Verschulden des Schädigers

Praktische Tipps für Betroffene

Erste Schritte nach einem vermuteten Behandlungsfehler

Wenn Sie den Verdacht haben, Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein, sollten Sie folgende Schritte unternehmen:

Dokumentieren Sie alles: Notieren Sie sich zeitnah alle relevanten Ereignisse, Symptome und Gespräche mit den behandelnden Ärzten. Je detaillierter Ihre eigene Dokumentation ist, desto besser können Sie später Ihre Ansprüche darlegen.

Sichern Sie Beweise: Fotografieren Sie sichtbare Verletzungen oder Schäden. Bewahren Sie alle medizinischen Unterlagen, Rezepte und Kostenbelege auf. Diese Dokumente werden später für die Schadensberechnung benötigt.

Fordern Sie Ihre Patientenakte an: Sie haben nach § 630g BGB das Recht, Einsicht in Ihre vollständige Patientenakte zu nehmen und Kopien anzufordern. Die Klinik muss diesem Verlangen unverzüglich nachkommen. 

Kontaktieren Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt: Arzthaftungsrecht ist hochkomplex und erfordert spezifische medizinische und rechtliche Kenntnisse. Ein auf Personenschadensrecht spezialisierter Anwalt kann Ihren Fall bewerten und die weiteren Schritte mit Ihnen besprechen.

Außergerichtliche Einigung oder Klage?

Nicht jeder Fall muss vor Gericht enden. Oft ist eine außergerichtliche Einigung möglich und sogar vorzugswürdig:

Vorteile außergerichtlicher Einigung:

  • Schnellere Schadensregulierung
  • Geringere Kosten
  • Vermeidung eines langwierigen Gerichtsverfahrens
  • Planbare Ergebnisse

Wann ist eine Klage sinnvoll?

  • Die Klinik bzw. deren Versicherung verweigert jegliche Verhandlung
  • Das Schadensangebot ist unangemessen niedrig
  • Über wesentliche Rechtsfragen besteht Uneinigkeit
  • Die Verjährung droht und es muss Klage erhoben werden

In meiner Praxis führe ich zunächst intensive außergerichtliche Verhandlungen mit den Haftpflichtversicherungen. Oft lässt sich dadurch eine angemessene Entschädigung erzielen, ohne den Weg vor Gericht gehen zu müssen. Zeigt sich die Gegenseite jedoch uneinsichtig, scheue ich nicht davor zurück, die Ansprüche konsequent gerichtlich durchzusetzen.

Checkliste: Klinik verklagen Schadensersatz – Ihre nächsten Schritte

Phase 1: Verdacht und erste Sicherung

  • Eigene Aufzeichnungen über den Behandlungsverlauf anfertigen
  • Sichtbare Schäden fotografisch dokumentieren
  • Alle medizinischen Unterlagen, Rezepte und Belege sammeln
  • Zweitmeinung bei einem anderen Facharzt einholen
  • Vollständige Patientenakte schriftlich anfordern (§ 630g BGB)

Phase 2: Rechtliche Bewertung

  • Spezialisierten Rechtsanwalt für Medizinrecht konsultieren
  • Patientenakte auf Vollständigkeit und Dokumentationsmängel prüfen lassen
  • Rechtliche Erfolgsaussichten realistisch einschätzen lassen
  • Verjährungsfristen überprüfen
  • Finanzierung klären (Rechtsschutzversicherung, Prozesskostenhilfe, Erfolgshonorar)

Phase 3: Medizinische Beweissicherung

  • MD-Gutachten bei der Krankenkasse beantragen (bei gesetzlicher Versicherung)
  • Alternativ: Privatgutachten durch unabhängigen Facharzt erstellen lassen
  • Schlichtungsverfahren bei Ärztekammer in Erwägung ziehen
  • Alle medizinischen Unterlagen für Gutachter zusammenstellen

Phase 4: Anspruchsdurchsetzung

  • Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche beziffern
  • Außergerichtliche Geltendmachung gegenüber Klinik/Haftpflichtversicherung
  • Bei Ablehnung: Klage beim zuständigen Landgericht einreichen
  • Im Gerichtsverfahren: Beweisanträge stellen und Sachverständigengutachten einholen
  • Vergleichsverhandlungen führen oder Urteil erwirken

Wichtige Fristen beachten:

  • Verjährung: Grundsätzlich 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 199 BGB)

Ihre Rechte konsequent durchsetzen

Eine Klinik verklagen Schadensersatz ist kein Schritt, den man leichtfertig geht. Oft stehen Betroffene vor der Frage, ob sie sich gegen eine große Institution durchsetzen können. Die Antwort ist: Ja, mit der richtigen rechtlichen Unterstützung und fundierter medizinischer Beweisführung haben Patienten gute Chancen, ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen.

Das deutsche Arzthaftungsrecht bietet umfassende Schutzmechanismen für Patienten. Die Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern und Dokumentationsmängeln erleichtert die Rechtsdurchsetzung erheblich. Wichtig ist, frühzeitig zu handeln, Beweise zu sichern und sich kompetente rechtliche Unterstützung zu holen.

In meiner Praxis vertrete ich Mandanten bei Personenschäden nach medizinischen Behandlungsfehlern oder Unfällen. Diese konsequente Spezialisierung ermöglicht mir, jeden Fall mit der notwendigen Tiefe und Sorgfalt zu bearbeiten. Ich arbeite dabei eng mit medizinischen Gutachtern zusammen und scheue nicht den Weg vor Gericht, wenn dies für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche erforderlich ist.

Wenn Sie den Verdacht haben, Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein, zögern Sie nicht, Ihre Rechte zu prüfen. Je früher Sie handeln, desto besser können Beweise gesichert und Ansprüche durchgesetzt werden. Kontaktieren Sie mich für eine realistische Einschätzung Ihres Falls – ich berate Sie ehrlich und transparent über Ihre Erfolgsaussichten.


Häufig gestellte Fragen

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie von dem Schaden und der verantwortlichen Klinik bzw. dem behandelnden Arzt Kenntnis erlangt haben (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Verjährung beginnt also nicht automatisch mit der fehlerhaften Behandlung, sondern erst, wenn Sie wissen oder wissen müssten, dass ein Behandlungsfehler vorliegt.

In der Regel haften sowohl die Klinik als auch der behandelnde Arzt gemeinsam als Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Sie können Ihre Ansprüche gegen beide geltend machen. Praktisch wird der Schaden meist von der Berufshaftpflichtversicherung der Klinik oder des Arztes reguliert.

Sie müssen zunächst Ihre eigenen Anwaltskosten tragen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese meist die Kosten für Arzthaftungsfälle. Viele spezialisierte Anwälte bieten auch Erfolgshonorare an.

Die Höhe des Schmerzensgeldes lässt sich nicht pauschal angeben, da sie von zahlreichen Faktoren abhängt: Art und Schwere der Verletzung, Dauer der Beeinträchtigung, Dauerschäden, Alter des Patienten und Grad des Verschuldens. Gerne berate ich Sie diesbezüglich im Detail.

Ja, eine unzureichende Aufklärung begründet einen eigenständigen Schadensersatzanspruch, selbst wenn die Behandlung medizinisch fehlerfrei durchgeführt wurde. Die Aufklärungspflicht ist in § 630e BGB geregelt und erfordert eine umfassende Information über Diagnose, Behandlungsalternativen, Risiken und Erfolgsaussichten. Die Klinik muss dann beweisen, dass Sie auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zugestimmt hätten. Wichtig ist, dass die Aufklärung rechtzeitig vor dem Eingriff erfolgen muss.

Grundsätzlich ja – die Darlegungs- und Beweislast für einen Behandlungsfehler liegt beim Patienten. Sie müssen darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ein Fehler vorlag, dass Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist und dass zwischen beiden ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Allerdings gibt es wichtige Ausnahmen: Bei einem groben Behandlungsfehler, der grundsätzlich geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen, kehrt sich die Beweislast um (§ 630h Abs. 5 BGB) – dann muss die Klinik beweisen, dass der Fehler den Schaden nicht verursacht hat.

Sie haben nach § 630g BGB das Recht auf Einsicht in Ihre vollständige Patientenakte und können Kopien verlangen. Fordern Sie die Akte schriftlich bei der Klinik an und setzen Sie eine angemessene Frist (in der Regel 14 Tage).

Das hängt davon ab, ob die Komplikationen auf einem Behandlungsfehler beruhen oder ob sie zum allgemeinen Risiko der Behandlung gehören. Jede medizinische Maßnahme ist mit Risiken verbunden, die sich auch bei fehlerfreier Behandlung verwirklichen können. Wenn die Komplikation ein typisches Risiko der Behandlung war, über das Sie ordnungsgemäß aufgeklärt wurden, besteht grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch.

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