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Schmerzensgeld bei Hundebiss im Gesicht

Bei Hundebissen im Gesicht besteht in der Regel ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Hundehalter auf Basis der Tierhalterhaftung (§ 833 BGB). Diese greift verschuldensunabhängig und verpflichtet den Halter zum Ausgleich der entstandenen immateriellen Schäden. Die Höhe des Schmerzensgeldes bei Gesichtsverletzungen fällt oft beträchtlich aus, da mehrere Faktoren zusammenwirken: die Schwere der akuten Verletzung, bleibende sichtbare Narben im sozial bedeutsamen Gesichtsbereich, mögliche funktionelle Einschränkungen und nicht zuletzt die psychischen Folgen wie Angstzustände oder soziale Beeinträchtigungen. Für die erfolgreiche Durchsetzung ist eine lückenlose Dokumentation der Verletzungen und ihres Heilungsverlaufs entscheidend.

Für Betroffene eines Hundebisses im Gesicht beginnt der Weg zum Schmerzensgeld mit einer sorgfältigen Beweissicherung: Fotodokumentation der Verletzungen, ärztliche Atteste und Zeugenaussagen bilden das Fundament. Zunächst erfolgt in der Regel eine außergerichtliche Geltendmachung gegenüber dem Hundehalter oder dessen Haftpflichtversicherung. Dabei ist Vorsicht geboten – frühzeitige Vergleichsangebote unterschätzen oft die langfristigen Folgen von Gesichtsverletzungen. Eine anwaltliche Vertretung kann dabei helfen, die tatsächliche Schmerzensgeldhöhe realistisch einzuschätzen und durchzusetzen. Kommt es zu keiner Einigung, bleibt der Klageweg, wobei Gerichte bei Gesichtsverletzungen die besondere ästhetische und psychosoziale Dimension berücksichtigen und entsprechend höhere Entschädigungen zusprechen als bei vergleichbaren Verletzungen an weniger sichtbaren Körperstellen. Als Rechtsanwalt für Personenschäden berate ich Sie diesbezüglich gerne im Detail.

Das Wichtigste im Überblick

  • Bei Hundebissen im Gesicht besteht in der Regel ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Hundehalter, wobei die Höhe von Faktoren wie Schwere der Verletzung, Narbenbildung und psychischen Folgen abhängt.
  • Die Beweissicherung nach einem Hundebiss ist entscheidend – Fotos der Verletzungen, ärztliche Dokumentation und Zeugenaussagen sollten umfassend gesichert werden.
  • Die Durchsetzung von Schmerzensgeldforderungen erfolgt zunächst außergerichtlich, kann aber bei Widerstand des Hundehalters oder der Versicherung auch gerichtlich erfolgen, wobei anwaltliche Unterstützung ratsam ist.

Wenn der beste Freund des Menschen zur Gefahr wird

Ein Hundebiss im Gesicht ist eine traumatische Verletzung, die Menschen erleiden können. Neben den akuten Schmerzen und medizinischen Komplikationen sind es vor allem die langfristigen ästhetischen und psychischen Folgen, die Betroffene belasten. Gesichtsverletzungen sind besonders schwerwiegend, da sie nicht nur im wahrsten Sinne des Wortes ins Auge fallen, sondern auch das Selbstwertgefühl und die soziale Interaktion maßgeblich beeinflussen können.

In Deutschland ereignen sich jährlich tausende Bissunfälle, wobei Gesichtsverletzungen aufgrund ihrer besonderen Schwere und Sichtbarkeit einen hohen Stellenwert bei der Bemessung von Schmerzensgeld einnehmen. Für Betroffene stellen sich zahlreiche Fragen: Welche Ansprüche habe ich? Wie hoch kann mein Schmerzensgeld ausfallen? Wer kommt für die Kosten auf?

Rechtliche Grundlagen für Schmerzensgeld bei Hundebissen

Gefährdungshaftung des Hundehalters

The legal basis for claims for compensation for pain and suffering following dog bites is primarily the liability of the animal owner. Section 833 of the German Civil Code (BGB) regulates so-called strict liability: The owner of an animal is generally liable for damages caused by their animal – regardless of fault. This means that the dog owner is liable even if they are not personally at fault and have complied with all due care obligations.

Diese strenge Haftung basiert auf dem Gedanken, dass derjenige, der die Gefahren eines Tieres beherrschen kann und die Vorteile der Tierhaltung genießt, auch für die damit verbundenen Risiken einstehen muss. Bei einem Hundebiss im Gesicht greift diese Gefährdungshaftung unmittelbar.

In einigen Bundesländern existieren zudem spezifische Landeshundegesetze, die besondere Anforderungen an die Haltung bestimmter Hunderassen stellen und die Haftung weiter verschärfen können.

Anspruchsgrundlagen für Schmerzensgeld

Der konkrete Anspruch auf Schmerzensgeld ergibt sich aus § 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 833 BGB. Nach diesen Vorschriften kann der Geschädigte bei einer Körperverletzung – und ein Hundebiss ist zweifelsfrei eine solche – eine „billige Entschädigung in Geld“ verlangen.

Das Schmerzensgeld soll dabei mehrere Funktionen erfüllen:

  1. Ausgleichsfunktion: Die erlittenen immateriellen Schäden sollen kompensiert werden
  2. Genugtuungsfunktion: Das Unrecht soll anerkannt und gewürdigt werden
  3. Präventionsfunktion: Künftige ähnliche Schädigungen sollen verhindert werden

Bei einem Gesichtsbiss kommen für die Schmerzensgeldbemessung zahlreiche Faktoren zum Tragen, darunter:

  • Die Schwere und Art der Verletzung
  • Die Intensität und Dauer der Schmerzen
  • Bleibende Beeinträchtigungen und Narbenbildung
  • Psychische Folgen wie Angstzustände oder Hundephobien
  • Soziale Beeinträchtigungen durch sichtbare Entstellungen

Neben dem Schmerzensgeld können weitere materielle Schadensersatzansprüche bestehen, etwa für:

  • Behandlungskosten
  • Verdienstausfall
  • Fahrtkosten zu Arztbesuchen
  • Kosten für plastische Operationen
  • Haushaltsführungsschaden

Beweislast und Haftungsprivilegien

Die Beweislast für den Hundebiss und die dadurch verursachten Schäden trägt grundsätzlich der Geschädigte. Er muss nachweisen, dass seine Verletzungen durch den betreffenden Hund verursacht wurden. Bei der Gefährdungshaftung nach § 833 BGB muss er jedoch kein Verschulden des Hundehalters beweisen.

Es gibt jedoch Konstellationen, in denen die Haftung des Hundehalters eingeschränkt sein kann:

  • Bei sogenannten „Nutztieren“ (was für Hunde in der Regel nicht zutrifft) kann sich der Halter durch den Nachweis entlasten, dass er die erforderliche Sorgfalt beachtet hat (§ 833 Satz 2 BGB).
  • Bei einem mitwirkenden Verschulden des Geschädigten kann die Haftung gemäß § 254 BGB gemindert werden, etwa wenn der Geschädigte den Hund provoziert oder unvorsichtig behandelt hat.
  • In besonderen Fällen können Rechtfertigungsgründe vorliegen, beispielsweise wenn der Hund in Notwehr gehandelt hat.

Hauptaspekte bei Hundebiss-Verletzungen im Gesicht

Medizinische Dimension und Dokumentation

Hundebisse im Gesicht verursachen oft komplexe Verletzungen, die sowohl funktionelle als auch ästhetische Aspekte betreffen. Die medizinische Versorgung und ihre Dokumentation sind entscheidend für die spätere Durchsetzung von Schmerzensgeldforderungen.

Typische Verletzungsmuster umfassen:

  • Riss- und Quetschwunden im Gesichtsbereich
  • Infektionen durch die Keimbelastung des Hundemauls
  • Verletzungen an empfindlichen Strukturen wie Augen, Nase oder Lippen
  • Nervenschädigungen mit sensorischen oder motorischen Ausfällen
  • Frakturen der Gesichtsknochen

Für die rechtliche Bewertung ist eine lückenlose medizinische Dokumentation unerlässlich. Diese sollte beinhalten:

  • Detaillierte Beschreibung der Verletzungen beim Erstkontakt
  • Fotodokumentation im Verlauf der Heilung
  • Behandlungsberichte aller beteiligten Ärzte
  • Dokumentation von Komplikationen und Heilungsverzögerungen
  • Gutachterliche Bewertung bleibender Schäden nach Abschluss der Behandlung

Je umfassender diese Dokumentation ist, desto besser können die Ansprüche später begründet werden. Besonders wichtig ist auch die Dokumentation psychischer Folgen durch Fachärzte oder Psychotherapeuten.

Narbenbildung und ästhetische Folgen

Bei Gesichtsverletzungen stellt die Narbenbildung einen zentralen Faktor für die Bemessung des Schmerzensgeldes dar. Anders als bei Verletzungen an bedeckten Körperstellen sind Gesichtsnarben stets sichtbar und können nicht durch Kleidung kaschiert werden.

Für die Bewertung von Narben sind folgende Aspekte relevant:

  • Größe, Lokalisation und Erscheinungsbild der Narbe
  • Auffälligkeit und Entstellungswirkung
  • Technische Möglichkeiten zur Verbesserung (operative Korrektur, Laser etc.)
  • Alter, Geschlecht und vorherige berufliche/soziale Situation des Betroffenen

Besonders bei jungen Menschen, bei beruflich auf ihr Äußeres angewiesenen Personen oder bei schweren Entstellungen werden höhere Schmerzensgelder zugesprochen. Die ästhetischen Folgen werden dabei nicht isoliert betrachtet, sondern im Kontext der gesamten Lebenssituation des Betroffenen.

Psychische Folgen und deren Bewertung

Nicht zu unterschätzen sind die psychischen Folgen eines Hundebisses im Gesicht. Diese können weit über die unmittelbare Verletzungsphase hinaus bestehen und erheblichen Einfluss auf die Lebensqualität haben.

Typische psychische Folgen sind:

  • Akute Belastungsreaktionen und posttraumatische Belastungsstörungen
  • Angstzustände, insbesondere Hundephobien
  • Depressive Symptome aufgrund veränderter Selbstwahrnehmung
  • Sozialer Rückzug und Vermeidungsverhalten
  • Beeinträchtigungen des Selbstwertgefühls

Praktische Tipps für Betroffene

Sofortmaßnahmen nach einem Hundebiss

  1. Medizinische Versorgung:
    • Sofort einen Arzt oder eine Notaufnahme aufsuchen
    • Wunde nicht selbst behandeln wegen Infektionsgefahr
    • Impfstatus (Tetanus) überprüfen lassen
    • Bei unbekanntem Hund: Tollwutrisiko abklären
  2. Dokumentation:
    • Fotos der Verletzungen machen (möglichst vor der ärztlichen Versorgung)
    • Alle medizinischen Berichte und Befunde sammeln
    • Schmerztagebuch führen (Intensität, Beeinträchtigungen)
  3. Beweissicherung:
    • Hundehalter identifizieren (Name, Anschrift, Telefonnummer)
    • Zeugen befragen und Kontaktdaten notieren
    • Polizei hinzuziehen zur Dokumentation des Vorfalls
    • Nach Versicherungsschutz des Hundehalters fragen
  4. Rechtliche Schritte einleiten:
    • Frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen
    • Eventuell Strafanzeige erstatten
    • Ansprüche schriftlich beim Hundehalter anmelden

Je schneller und umfassender diese Maßnahmen ergriffen werden, desto besser sind die Chancen auf eine angemessene Entschädigung.

Beweissicherung und Dokumentation

Für die erfolgreiche Durchsetzung eines Schmerzensgeldanspruchs ist die lückenlose Dokumentation entscheidend:

  • Fotografische Dokumentation im Zeitverlauf:
    • Erstaufnahmen der frischen Verletzung
    • Regelmäßige Aufnahmen während des Heilungsprozesses
    • Endaufnahmen der verbliebenen Narben
  • Medizinische Dokumentation:
    • Arztberichte aller behandelnden Ärzte sichern
    • Befunde von Fachärzten einholen
    • Bei psychischen Folgen: fachärztliche Gutachten
  • Persönliche Aufzeichnungen:
    • Schmerztagebuch führen
    • Einschränkungen im Alltag dokumentieren
    • Medikamenteneinnahme protokollieren
    • Arztbesuche und Therapietermine auflisten
  • Zeugenaussagen:
    • Schriftliche Erklärungen von Zeugen einholen
    • Kontaktdaten für spätere Nachfragen sichern

Kommunikation mit Versicherungen

  • Erste Kontaktaufnahme:
    • Sachlich den Vorfall schildern
    • Keine voreiligen Angaben zur Schmerzensgeldhöhe machen
    • Keine Angebote der Versicherung sofort annehmen
  • Vorsicht bei Gesprächen:
    • Telefonate mit Versicherungsvertretern protokollieren
    • Bei Unklarheiten nichts unterschreiben
    • Keine Aussagen zur eigenen „Mitschuld“ machen
  • Schriftverkehr:
    • Alle Mitteilungen schriftlich festhalten
    • Antwortfristen setzen
    • Auf vollständige Regulierung aller Schadenspositionen bestehen
  • Bei Regulierungsangeboten:
    • Kritisch prüfen, ob alle Schadenspositionen berücksichtigt wurden
    • Verjährungsfristen im Auge behalten
    • Angebote durch Fachanwalt prüfen lassen

Wenn Sie unsicher sind, ob das Angebot der Versicherung angemessen ist, können wir als Kanzlei mit Erfahrung im Personenschadensrecht eine fundierte Einschätzung geben und Ihre Interessen vertreten.

Möglichkeiten und Grenzen des Schmerzensgeldes

Ein Hundebiss im Gesicht stellt für die Betroffenen ein einschneidendes Ereignis dar, das weit über die akute Verletzung hinausreichen kann. Das deutsche Recht bietet mit dem Instrument des Schmerzensgeldes eine Möglichkeit der finanziellen Kompensation, die zwar das Geschehene nicht ungeschehen machen, aber zumindest eine gewisse Anerkennung und Erleichterung schaffen kann.

Die Höhe des Schmerzensgeldes folgt dabei dem Grundsatz der individuellen Bemessung – entscheidend sind nicht schematische Werte, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalls. Bei Gesichtsverletzungen werden regelmäßig überdurchschnittliche Beträge zugesprochen, da die psychosozialen Folgen besonders gravierend sein können.

Für die erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche ist eine sorgfältige Dokumentation und rechtliche Begleitung entscheidend. Insbesondere bei komplexen Fallgestaltungen – und Hundebisse im Gesicht gehören fast immer dazu – ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung ratsam, um die Ansprüche optimal zu sichern und durchzusetzen.

Als Kanzlei mit Schwerpunkt im Personenschadensrecht steht die Rechtsanwaltskanzlei Hofmann Betroffenen kompetent zur Seite und unterstützt bei der Durchsetzung angemessener Entschädigungen. Sollten Sie von einem Hundebiss betroffen sein, zögern Sie nicht, Kontakt aufzunehmen – eine frühzeitige Beratung kann entscheidend für den Erfolg Ihrer Ansprüche sein.


Häufig gestellte Fragen

In erster Linie haftet der Hundehalter nach § 833 BGB. Diese Haftung ist verschuldensunabhängig, d.h. der Halter muss auch dann zahlen, wenn ihn persönlich kein Vorwurf trifft. Bei fremder Hundehaltung kann auch der Aufsichtspflichtige (z.B. Hundesitter) haftbar sein.

Die Höhe variiert stark je nach Einzelfall und hängt von Faktoren wie Schwere der Verletzung, Narbenbildung, Alter und Geschlecht des Betroffenen sowie psychischen Folgen ab. Bei Gesichtsverletzungen werden tendenziell höhere Beträge zugesprochen als bei vergleichbaren Verletzungen an anderen Körperstellen.

Eine polizeiliche Anzeige ist rechtlich nicht zwingend erforderlich, aber aus Beweisgründen ratsam. Die polizeiliche Dokumentation sichert wichtige Fakten und kann später bei der Durchsetzung von Ansprüchen hilfreich sein. Zudem können die Behörden gegebenenfalls ordnungsrechtliche Maßnahmen gegen gefährliche Hunde einleiten.

Neben dem Schmerzensgeld können Sie Ersatz für alle materiellen Schäden verlangen, darunter:

  • Behandlungskosten (auch Zuzahlungen und Eigenanteile)
  • Fahrtkosten zu Ärzten und Therapien
  • Verdienstausfall
  • Kosten für Haushaltshilfen
  • Kosten für medizinisch und ästhetisch begründete plastische Operationen
  • Kosten für psychologische Behandlungen

Fehlt eine Hundehaftpflichtversicherung, müssen die Ansprüche direkt gegen den Hundehalter durchgesetzt werden. Das kann problematisch werden, wenn dieser nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. In solchen Fällen bleibt oft nur die Möglichkeit der Ratenzahlung oder im Extremfall die Zwangsvollstreckung.

Die Dauer variiert stark. Eine unkomplizierte außergerichtliche Einigung kann innerhalb weniger Monate abgeschlossen werden. Kommt es zum Rechtsstreit, kann sich die Angelegenheit über ein bis zwei Jahre hinziehen, besonders wenn eine Begutachtung erforderlich wird oder die endgültigen Folgen noch nicht absehbar sind.

Grundsätzlich ja, allerdings kann ein Mitverschulden nach § 254 BGB zu einer Kürzung des Anspruchs führen. Das Ausmaß der Kürzung hängt vom Grad der Provokation ab. Bei leichter Provokation ist eine geringfügige Kürzung möglich, bei schwerwiegender Provokation kann der Anspruch erheblich reduziert werden oder in extremen Fällen sogar entfallen.

Die Hunderasse selbst hat keinen direkten Einfluss auf die Höhe des Schmerzensgeldes. Entscheidend sind die konkreten Verletzungsfolgen. Allerdings kann die Haltung bestimmter als gefährlich eingestufter Rassen zu verschärften Sorgfaltspflichten des Halters führen, was bei einer Verletzung dieser Pflichten relevant werden kann.

Wenn Sie ein Angebot ablehnen, können die Verhandlungen fortgesetzt werden. Führt dies nicht zum Erfolg, bleibt der Rechtsweg. Sie können Klage erheben und ein Gericht entscheidet dann über die angemessene Höhe des Schmerzensgeldes. Vor einer Ablehnung sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, um die Erfolgsaussichten einer Klage realistisch einschätzen zu können.

Auch bei leichteren Verletzungen besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld, allerdings fällt dieses entsprechend niedriger aus. Entscheidend ist, dass eine Körperverletzung vorliegt. Bei Bagatellverletzungen ohne nennenswerte Folgen kann der Anspruch allerdings so gering sein, dass sich eine Verfolgung wirtschaftlich nicht lohnt.

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